Rückzahlung

Eine Rückzahlung der bereits geleisteten Sonderzuwendung ist nur dann durchsetzbar, wenn diese bereits zuvor vertraglich vorgesehen wurde. Prinzipiell NICHT in Frage kommt eine Rückzahlung,in folgenden Fällen:

  • Die Höhe des Weihnachtsgeldes übersteigt 100 € nicht.
  • Wenn jedoch das durchschnittliche Monatseinkommen selbst weniger als 100 € betrug, kann ein Rückzahlungsanspruch noch bis zum 31.3. des folgenden Jahres bestehen.
  • Übersteigt das Weihnachtsgeld das Monatseinkommen, ist es zulässig, die Rückzahlung der Gratifikation davon abhängig zu machen, dass der Arbeitnehmer den Betrieb erst nach dem 31.3. des Folgejahres – spätestens aber zum 30.06.- verlässt.