Steuer

Weihnachtsgeld und die Einkommensteuer

Einkommensteuer

Einkommensteuer-Gesetz (EStG)

Laut dem Paragraph 38a Einkommensteuergesetz (§ 38a EStG) fallen unregelmäßig ausgezahlte finanzielle Zuwendungen wie Boni, Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld unter “sonstige Bezüge” und sind damit voll Einkommen-steuerpflichtig, da sie dem normalen Arbeitslohn zugerechnet werden. Andernfalls könnten Arbeitgeber das normale Gehalt zugunsten von Sonderzuwendungen kürzen um Steuern zu sparen.

Die einzubehaltene Lohnsteuer auf das 13. Monatsgehalt kann Im Gegensatz zum normalen Gehalt nicht direkt aus der Lohnsteuertabelle abgelesen werden, da sonst ein zu hoher Betrag an Lohnsteuer für den Monat, in dem die Einmalzahlung erfolgt (üblicherweise November), abgezogen werden würde.

Der § 38a Einkommensteuergesetz

§ 38a Höhe der Lohnsteuer

(1) Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b Absatz 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.

(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.

(3) Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.

(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Ausstellung von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39) sowie Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a) berücksichtigt.

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